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Friedrich & Rau Rechtsfürsorge GmbHFriedrich & Rau Rechtsfürsorge GmbH



Friedrich & Rau Rechtsfürsorge GmbH

Rechtliche Betreuungen

Nachlasspflege

Verfahrenspflegschaften

 

Hessenring 24

64572 Büttelborn

Tel.. 06152 8550800

Fax 06152 8552439

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Betriebsferien 27.12.2023 - 07.01.2024. Notfälle können gemeldet werden unter: notfall@friedrichundrau.de

 

„...die rechtliche Betreuung beschränkt sich
auf die Besorgung von Rechtsgeschäften...“


Mit dem 2. Betreuungsrechtsänderungesetz ergeben sich bereits seit dem 01.07.2005 durch das vom Gesetzgeber ohne Ausnahme verordnete Zeitbudget einschneidende Veränderungen im Umfang für die Durchführung rechtlicher Betreuungen. Die Praxis der aufwandsabhängigen und leistungsgerechten Vergütung der professionellen Betreuer endete am 30.06.2005.


Seitdem ist an diese Stelle eine vom Gesetzgeber vorgegebene Stundenpauschalierung getreten; z. B. für Heimbewohner regelmäßig 2 bis 2,5 Std. pro Monat pro Betreuten, für in der Wohnung lebende Betreute 3,5 bis 4,5 Std. pro Monat, jeweils nach einer Betreuungsdauer von einem Jahr. Diese Pauschalen müssen ohne jede Ausnahme sämtlichen Zeitaufwand für die Führung der rechtlichen Betreuungen abdecken.


In der Pauschale sind alle Zeiten für Schriftverkehr, Anträge, Behördenkontakte, Rechnungslegung und Berichterstattung an das Betreuungsgericht, Telefonate, Organisation, persönliche Kontakte, sowie Besprechungen und Fahrzeiten enthalten – auch mit den Betreuten selbst. Mehr wird ausnahmslos nicht vergütet.

Dies bedeutet eine wesentliche Reduzierung von Zeit und Umfang der rechtlichen Betreuungstätigkeit, die nach dem Willen des Gesetzgebers nur auf die Besorgung von Rechtsgeschäften beschränkt sein muss.


Soziale, pädagogische, psychologische, therapeutische, pflegerische und
hauswirtschaftliche Betreuung, Transport-, Einkaufs- und Begleitdienste u.ä., also tatsächliche Dienstleistungen, waren und sind nicht Aufgabe des gesetzlichen Betreuers.

Der Betreuer ist der rechtliche Vertreter des
Betreuten!


Das heißt in der Praxis, dass grundsätzlich immer dann, wenn für den Betreuten andere Hilfen in Anspruch genommen werden können, diese vorrangig zu nutzen sind (z. B. bei Behörden, Sozialdiensten, im Heim, bei Ambulanten Diensten, Versicherungen, Geldinstituten, u. v. a. m.). Dazu gibt es einschlägige und eindeutige Rechtsvorschriften: u. a. in den Heimgesetzen, dem SGB, den Krankenhausgesetzen der Länder und im BGB.


als Download, bitte hier klicken

 

(Fillsack, Uwe2017)

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