Das Betreuungsrecht schreibt keine typischen Aufgabenkreise vor. Es obliegt dem / der Richter/in, anhand der Situation und den Bedürfnissen des Betroffenen die Aufgabenkreise nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz herauszufinden und festzulegen.
In der Praxis werden folgende Aufgabenkreise vielfältig übertragen:
- Gesundheitssorge
- Vermögenssorge (Regelung finanzieller Angelegenheiten)
- Aufenthaltsbestimmung
- Vertretung gegenüber Behörden / Einrichtungen und Institutionen
- Wohnungsangelegenheiten
- Postangelegenheiten
Gesundheitssorge:
Wenn die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist, muss stellvertretend der Betreuer in alle medizinischen Maßnahmen einwilligen!
Im Rahmen der Gesundheitssorge klärt der Betreuer dann beispielsweise folgende Themenbereiche:
- Krankenversicherungsschutz
- Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen
- Organisation der Pflege und evtl. Rehamaßnahmen
- Beaufsichtigung der Pflege
Ist die betreute Person einwilligungsfähig, entscheidet sie vollumfänglich eigenständig über Art und Umfang evtl. vorzunehmender medizinscher Eingriffe / Untersuchungen.
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Vermögenssorge:
Die Vermögenssorge ist nicht automatisch Bestandteil einer Betreuung. Sie ist ein übergeordneter Begriff und umfasst die Regelung finanzieller Angelegenheiten.
Sie umfasst Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen, wie z.B.:
- Steuererklärung
- Schuldenregulierung
- Verwaltung des Sparvermögens
- Geltendmachung von Ansprüchen und Leistungen
- Kostenregelung für Wohnheim
Auch hier ist der Betreute vollumfänglich rechts- und geschäftsfähig und handelt zunächst eigenverantwortlich. Der rechtliche Betreuer agiert in Absprache mit dem Betreuten unterstützend.
Ausnahme: Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes in der Vermögenssorge (§ 1903 BGB) oder vorliegende Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB).
Aufenthaltsbestimmung:
Den Aufenthalt des Betreuten darf der Betreuer nur festlegen, wenn der Betreute die Einsicht darin verloren hat, an welchem Aufenthaltsort ihm Gefahr droht, oder zumindest die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
Auch die Veranlassung freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 BGB setzt den Betreueraufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung voraus.
Zum Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung gehört auch die so genannte polizeiliche An- Ab- und Ummeldung (§ 17 BMG).
Vertretung gegenüber Behörden / Einrichtungen und Institutionen:
Der Betreuer stellt für den Betreuten im Rahmen seines Aufgabenkreises auch Anträge bei Behörden. Zu den Aufgabenkreisen von Betreuern gehört oft auch die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Einrichtungen und sonstigen Institutionen. Aber auch, wenn dies nicht ausdrücklich als Aufgabenkreis benannt ist, zählt der Kontakt zu Behörden unterschiedlicher Art zu den Vertretungsaufgaben des Betreuers im Rahmen der gesetzlichen Vertretung.
Allerdings haben in letzter Zeit zunehmend Gerichte die Auffassung vertreten, dass ein separater Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden" keine eigenständige Bedeutung hat, sondern lediglich eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der Vermögenssorge darstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011-10 UF217/17.
Wohnungsangelegenheiten:
Ein Betreuer, der für den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten bestellt ist, prüft und schließt Mietverträge ab, organisiert den Umzug in ein geeignetes Heim, regelt die Kündigung des Mietverhältnisses und die Auflösung des Haushaltes (nach betreuungsgerichtlicher Genehmigung).
Zur Anmietung einer Wohnung (Wohnungssuche) unterstützt der rechtliche Betreuer durch Anmeldung bei den Wohnbaugesellschaften und Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins. Der Betreuer ist auch ggü. dem Vermieter des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesem Kenntnis von der Betreuung zu geben.
Postangelegenheiten:
Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat (§ 1896 BGB).
Postangelegenheiten sind vom Grundgesetz ein besonders geschütztes Rechtsgut und werden deshalb als gesonderter Aufgabenkreis benannt.